Gebühren

Gebühren der Musikschule des Landkreises Sonneberg (Auszug)

Die Gebühren für den Besuch der Musikschule des Landkreises Sonneberg werden auf Grundlage einer Gebührensatzung festgelegt. Die nachstehend genannten Gebühren beziehen sich auf das Schuljahr nach § 8 der Satzung der Musikschule des Landkreises Sonneberg und auf eine Unterrichtsstunde pro Woche. Es werden folgende Gebühren monatlich für den Zeitraum 1. September bis 30. Juni erhoben:

Schuljahr 2024/2025

I. Musikalische Früherziehung bzw. Grundausbildung (45 Minuten): pro Schüler 24,00 € monatlich

II. Instrumentaler und vokaler Hauptfachunterricht (Grund-, Mittel- und Oberstufe)

a) Einzelunterricht (45 Minuten): 76,00 €/Erwachsene 91,00 €

b) Einzelunterricht (30 Minuten): 54,00 €/Erwachsene 64,00 €

c) Gruppenunterricht (45 Minuten, ab 2 Schüler): pro Schüler 49,50 €/Erwachsene 59,00 €

d) Gruppenunterricht (30 Minuten, ab 2 Schüler): pro Schüler 46,20 €/Erwachsene 55,00 €

e) Gruppenunterricht (45 Minuten, ab 3 Schüler): pro Schüler 46,20 €/Erwachsene 55,00 €

f)  Gruppenunterricht (45 Minuten, ab 4 Schüler): pro Schüler 24,00 €/Erwachsene 27,00 €

III. Für Musikschüler, die Ergänzungsfächer belegen und Hauptfachschüler sind, ist die Leistung für den Unterricht im Ergänzungsfach durch die entsprechende Gebühr unter § 2 Abs. 2, Ziffer II abgegolten. Die Jahresgebühr für Ergänzungsfächer ohne Hauptfachunterricht beträgt: pro Schüler 240,00 €/Erwachsene 270,00 €

IV. Die monatliche Benutzungsgebühr für Instrumente beträgt 10,00 € und wird für 12 Monate berechnet.

V. Gebühr für die Einholung der notwendigen Lizenzen durch die Musikschule (einmalig je Schuljahr) beträgt: pro Schüler 14,00 €

VI. Für Kurse und Projekte wird von den Teilnehmern eine Gebühr, die sich an den tatsächlich entstehenden Kosten orientiert, erhoben. Sie wird zu Beginn des Kurses/Projektes fällig.

VII. Als Erwachsene gelten Personen, die bei Beginn der Teilnahme am Unterricht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

  • Ermäßigungen/Befreiungen

    Auf schriftlichen Antrag durch die Musikschüler bzw. bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter bzw. des jeweiligen Fachlehrers an die Musikschulleitung können auf die Gebühren nach § 2 Abs. 2, Ziffer I, II und III folgende Ermäßigungen gewährt werden:

    Sozialermäßigung

    Erhält der Gebührenschuldner Hilfe nach SGB II, SGB XII, AsylbLG, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag ermäßigen sich die Gebühren für den Monat des Leistungsbezugs um folgende Prozentsätze: 

    • Bezieher von Leistungen nach SGB II: 75 %
    • Bezieher von  Leistungen nach SGB XII: 75%
    • Bezieher von Asylbewerberleistungen (AsylbLG): 75 %
    • Bezieher von Wohngeld: 50 %
    • Bezieher von Kindergeldzuschlägen: 50 %


    Familienermäßigung

    Werden mehrere Mitglieder einer Familie an der Musikschule unterrichtet, ermäßigen sich die Gebühren um folgende Prozentsätze:

    • für das 1. Familienmitglied: 0 %
    • für das 2. Familienmitglied: 30%
    • für das 3. Familienmitglied: 50%
    • für das 4. Familienmitglied: 50 %
    • für das 5. und jedes weitere Familienmitglied: 70 % 

    Die Reihenfolge der Familienmitglieder richtet sich nach der Gebührenhöhe in absteigender Form. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare, Lebenspartner oder Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Ein zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern lebendes Kind, wird als Kind in beiden Haushalten berücksichtigt.

    Begabtenförderung

    Bei sehr guten Leistungen kann der Schüler auf Vorschlag durch den Hauptfachlehrer in den folgenden Ausbildungsformen kostenlosen Förderunterricht erhalten:

    • zusätzlicher Unterricht im Hauptfach
    • im 2. Hauptfach oder
    • im 3. Hauptfach.

     
    Mehrfächer-Ermäßigung

    Erhält ein Schüler in mehreren Hauptfächern Musikunterricht, so kann sich der zu zahlende Gebührensatz ab dem 2. Fach um jeweils 25 % der für die entsprechende Leistung üblichen Gebühr vermindern.

    Auszubildende und Studenten

    Auszubildende und Studenten können bei entsprechendem Nachweis eine Ermäßigung der Gebühr um 25 % erhalten.

    Ermäßigung aufgrund hohen Engagements

    Musikschüler, die im laufenden Musikschuljahr nachweislich in sehr hohem Maße durch ihre Aktivitäten an der Außendarstellung der Musikschule mitgewirkt haben, erhalten auf Vorschlag des jeweiligen Hauptfachlehrers rückwirkend eine Gebührenermäßigung von 10 %. 

    Mehrere Ermäßigungen nebeneinander, mit Ausnahme der unter § 4 Abs.1 genannten Regelungen zur Begabtenförderung/Ermäßigung aufgrund hohen Engagements werden nicht gewährt. Der Musikschüler hat Anspruch auf die für ihn günstigste Ermäßigung.

    Die Anträge auf Ermäßigung sind jährlich zum Ausbildungsbeginn für das laufende Schuljahr bzw. zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen zu stellen. Der Wegfall der Voraussetzung ist der Musikschule unverzüglich anzuzeigen. Die in § 4 Abs.1 geregelte Ermäßigung aufgrund hohen Engagements wird rückwirkend gewährt.

    Die Entscheidung über die Gewährung von Ermäßigungen trifft der Leiter der Musikschule.